Satzung der German Datacenter Association e.V.

Die German Datacenter Association e.V. ist ein eingetragener Verein. Alle Formalitäten – Ziele und Zweck des Verbandes sowie die Pflichten und Vorzüge einer Mitgliedschaft finden sich in der Satzung.

 

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Satzung der German Datacenter Association e.V. (GDA e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen GERMAN DATACENTER ASSOCIATION, im nachfolgenden GDA genannt.

Die GDA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

Er ist beim Amtsgericht in Frankfurt am Main unter der Nummer VR 16219 im Vereinsregister eingetragen.

Die GDA ist ein Verein im Sinne des §21 BGB.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die GDA vertritt die gemeinsamen wirtschaftlichen, rechtlichen, gewerblichen und technischen Interessen der Betreiber und Inhabern/Eigentümern von Rechenzentren gegenüber Öffentlichkeit, Wirtschaft Politik und Gesetzgebung und Verwaltung auf deutscher und internationaler Ebene.

 

(2) Der Verein verfolgt folgende übergeordnete Zwecke:

  • die Entwicklung einer starken und leistungsfähigen Rechenzentrumsbranche am Standort Deutschland
  • Energieeffizienz und Nachhaltigkeit in Rechenzentren stärken
  • die Schaffung von Arbeitsplätzen
  • die Stärkung des Standorts Deutschland
  • Entwicklung von Standards und Normen
  • Forschungsvorhaben initiieren und umsetzen
  • Zusammenarbeit mit allen branchenrelevanten Verbänden und Organisationen

 

(3) Zur Verwirklichung der Zwecke nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

  • die politische Interessenvertretung national und international
  • die Vertretung der Branche in der Öffentlichkeit durch geeignete Aktivitäten
  • die Vertretung der Branche gegenüber Messegesellschaften, Verbänden, gesellschaftlichen Akteuren
  • die Organisation und Durchführung eines permanenten Austauschs zwischen Führungs- und Fachkräften und die damit verbundene Stärkung des Mittelstands
  • die Information der Mitglieder über alle Branchenrelevanten Entwicklungen, insbesondere Technologie und Marktrends
  • die Vertretung der Branche in der Öffentlichkeit durch geeignete Aktivitäten
  • die Erschließung, Förderung und Entwicklung von Märkten
  • die GDA kann im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder individuelle, entgeltliche Dienst- und Beratungsleistungen ggfls. auch durch Tochtergesellschaften erbringen.
  • Er kann in eigenem Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von juristischen Personen erworben werden, die

  • Betreiber / Inhaber von Hosting-, Colocation-, Edge- und Cloud-Rechenzentren,
  • Betreiber / Inhaber von Rechenzentren in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistung,
  • Betreiber von Rechenzentren der Öffentlichen Hand und / oder für öffentliche Einrichtungen sind
  • Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen, die die Zwecke und Ziele der GDA fördern und unterstützen können.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. Städte, Kommunen und Kammern, die die Zwecke und Ziele der GDA fördern und unterstützen können.

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Ordentliche Mitglieder sind weiterhin volljährige natürliche Personen als Gründungsmitglieder.

 

(2) Der erweiterte Vorstand kann darüber hinaus Unternehmen und Organisationen, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht erfüllen, auf Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft, im Nachfolgenden „Partner“ genannt, gewähren. Dabei sollten Partner grundsätzlich die Zwecke und Ziele der GDA fördern und unterstützen.

 

(3) Aufnahmeinteressenten richten einen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

 

(4) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen persönliche Mitgliedschaften einrichten, soweit die Person dem zustimmt.

Persönliche Mitglieder zeichnen sich durch besondere Verdienste für die Branche aus.

Sie besitzen kein Wahl- oder Stimmrecht.

 

(5) Ehrenmitgliedschaft

  • Der Vorstand hat das Recht auf Antrag Ehrenmitgliedschaften zu verleihen
  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auch auf Lebenszeit ernennen.
  • Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen im Sinne des nachfolgenden §6 (2) befreit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen der GDA durch seine Inhaber, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und seine festangestellten Mitarbeiter zu nutzen. Die Rechte und Pflichten außerordentlicher und persönlicher Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt und können im Einzelfall angepasst werden.

(2) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die vorgesehenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten. Vertrauliche Informationen dürfen von Mitgliedern an Dritte nicht weitergegeben werden. Für das Stimmrecht gelten die Regelungen nach §8 der Satzung.

 

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mehrheitsentscheidung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes über die Aufnahme. Der Vorstand ist berechtigt auch einen anderen Zeitpunkt der Aufnahme zuzulassen. Eine rückwirkende Aufnahme umfasst nicht das Stimm- und Wahlrecht. Der Vorstand ist berechtigt diese Rechte zu delegieren.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung der Organisation, durch Aufgabe der Geschäftstätigkeit, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch Tod. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitrags- und Umlagepflicht nicht nachkommt oder wenn das Mitglied das Ansehen der GDA schädigt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Vorstand kann dieses Recht delegieren.

 

(3) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende ausscheiden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall eine Verkürzung der Kündigungsfrist beschließen. Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens jegliche Ansprüche. Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge und sonstiger Leistungen ist ausgeschlossen.

 

(4) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden, der aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des (erweiterten) Vorstands erfolgen kann, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein sechs Monate nach Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 6 Mittel des Vereins

(1) Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • sonstige Zuwendungen und Erträge

 

(2) Die Beitragspflicht besteht jeweils für das volle laufende Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und im Fall der Austrittserklärung auch für das Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung rechtswirksam wird § 5 (3). Die Jahresbeiträge können für jedes kommende Geschäftsjahr neu festgesetzt werden. Die Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 10. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

 

(3) Für Mitglieder und Partner, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, reduziert sich die Beitragspflicht für das Beitrittsjahr auf die Hälfte des für sie geltenden Beitragssatzes. Ausgenommen davon sind Premium-Mitglieder, Bildungseinrichtungen, Forschung und Kommunen.

 

§ 7 Organe

Die Organe sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterte Vorstand
  • Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Als oberstes Organ der GDA beschließt die Mitgliederversammlung über alle grundsätzlichen die GDA betreffenden Fragen oder auch Anträge des Vorstands.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl des Vorstands nach §26BGB sowie der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
  • Verabschiedung des Jahreswirtschaftsplanes
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Beirates
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Satzungsänderungen,
  • die Beitragsordnung,
  • die Auflösung der GDA,
  • die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

 

Sie findet mindestens einmal im Geschäftsjahr oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder statt. Der Antrag ist mit Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Für deren Berufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

(3) Die Einladungen werden im Wege der elektronischen Kommunikation versendet. Sie muss Zeit und Ort der Versammlung und die Tagesordnung enthalten. Sie ist mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie auf der Website der GDA im Internet – www.germandatacenters.de – veröffentlicht wurde. Die Einberufung in Textform setzt keine eigenhändige Unterschrift des Einladungsbefugten voraus. Bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung kann jedes ordentliche Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Ob eine Ergänzung der Tagesordnung erfolgt, darüber entscheidet der Vorstand in pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist vorzunehmen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird. 

Die Mitgliederversammlung kann als Online Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das zugrunde liegende Konzept wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Satzung.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, kann eine andere Versammlungsleitung bestimmt werden.

 

(5) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anderes ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist mit einfacher schriftlicher Vollmacht möglich. Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung der GDA bedürfen der Zustimmung von 2 Drittel der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen, werden unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren bei der Berechnung der Mehrheiten nicht gewertet. Die Feststellung des Beschlussergebnisses erfolgt durch die Versammlungsleitung.

 

(7) Bei Wahlen hat jedes an der Abstimmung teilnehmende ordentliche und außerordentliche Mitglied eine Stimme für jedes zu vergebende Mandat. Die Versammlungsleitung kann beschließen, die Wahl über Negativ-Voten und als Listenwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Kommt es auch hier zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

Bei Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand hat jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ein Vorschlagsrecht. Die Vorschläge müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

 

(8) Über Wahlen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Sofern die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und beurkundet.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand der GDA nach §26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören der erste und der stellvertretende Vorsitzende sowie bis zu 6 weitere gewählte Vorstände an. Der erweiterte Vorstand regelt für sich die Zuständigkeiten der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand und erweiterten Vorstands ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Amtszeit des Vorstands und des erweiterten Vorstands beträgt 3 Jahre, sie beginnt und endet mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amt eines Vorstands oder eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes erlischt durch Niederlegung, Tod, Wahl eines Nachfolgers, Ende der Mitgliedschaft, Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtsperiode ein Vorstandsmitglied berufen.

 

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der GDA zuständig, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder die Satzung geregelt sind. Insbesondere ist er zuständig für:

  • Aufstellung des Jahresbudgets
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Abschluss von für die Geschäftsführung des Verbandes erforderlichen Verträgen
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Die rechtliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten

 

(6) Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und persönlichen Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Unterstützung des Vorstandes bei seinen Tätigkeiten

 

(7) Sitzungen des erweiterten Vorstands werden von dessen Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Woche eingeladen. Form und Inhalt muss nach den in §8 festgelegten Regeln erfolgen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und bei der Vereinsführung zu archivieren.

 

(8) Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung eine solche Abberufung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, die von mindestens einem Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder abgegeben werden müssen.

 

§ 10 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Vereinsmitgliedern. Der Beirat wird für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang (Gesamtwahl).

Die fünf Kandidaten, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, sind gewählt. Die Stimmhäufung auf einen Kandidaten ist unzulässig. Für die Kandidatur zur Wahl als Beiratsmitglied gelten die Regelungen in § 8 Absatz 7 entsprechend. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes aus dem Verein arbeitet der Beirat mit verringerter Anzahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter oder es wird entsprechend § 9 Absatz 3 verfahren.

 

(3) Die Aufgaben des Beirates sind:

  • die Beratung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
  • die aktive Mitglieder-Akquisition.

 

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen.

 

(5) Für die Beendigung des Amtes als Mitglied des Beirats gilt für die Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein § 9 Abs. 6 entsprechend.

 

§ 11 Geschäftsführung

Zur Bearbeitung der laufenden Aufgaben der GDA kann der Vorstand eine Geschäftsführung einsetzen. Diese arbeitet nach den Weisungen des Vorstands, die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende. Über die Einstellung / Vergabe und auch die Abberufung entscheidet der Vorstand.

 

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden, andere Organisationen, die nicht satzungsgemäße Mitglieder werden können, kann der Vorstand Arbeitsgemeinschaften einrichten. Jedes ordentliche Mitglied kann ebenfalls auch Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft werden.

 

(2) Arbeitsgemeinschaften können sowohl für fachspezifische oder regionale Themen eingerichtet werden.

 

(3) Die Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig ist.

 

§ 13 Aufwendungsersatz

(1) Organmitglieder nach §7 oder Beschäftigte des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder, die keine Organmitglieder nach §7 sind und denen der Vorstand oder der erweiterte Vorstand Aufgaben des Vereins zur Erfüllung überträgt, haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für solche Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der ihnen übertragenen Aufgabe getätigt haben oder die ihnen sonst im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden sind. Näheres regelt die Reisekostenrichtlinie des Vorstandes.

 

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Weitere Einzelheiten des Vereins regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung der GDA

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der GDA können von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe mit einer Frist von 4 Wochen beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(2) Bei Auflösung der GDA entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen. Für die Umsetzung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts abzuwarten.

 

Frankfurt, 19. September 2022

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