Die GDA begrüßt die vorgesehene Übergangsregelung für Bandlastkunden und den vorläufigen Verzicht auf dynamische Netzentgelte, sieht bei Übergangszeitraum, Kapazitätspreis und künftiger Sondernetzentgeltsystematik jedoch weiteren Anpassungsbedarf.

GDA zum AgNes-Festlegungsentwurf: Übergangsregelung für Bandlastkunden auf mindestens zehn Jahre verlängern

Die GDA begrüßt die vorgesehene Übergangsregelung für Bandlastkunden und den vorläufigen Verzicht auf dynamische Netzentgelte, sieht bei Übergangszeitraum, Kapazitätspreis und künftiger Sondernetzentgeltsystematik jedoch weiteren Anpassungsbedarf.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den vollständigen Festlegungsentwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zur Konsultation gestellt. Die GDA hat ihre Stellungnahme am 18. September 2026 eingereicht. Mit dem Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zum Ende des Jahres 2028 und dem Start der neuen Systematik zum 1. Januar 2029 wechselt die Netzentgeltsystematik grundlegend. Der Entwurf verlängert die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV für bestimmte Bestandskunden bis zum 31. Dezember 2031, verzichtet vorerst auf die Einführung dynamischer Netzentgelte für Letztverbraucher und sieht für größere Letztverbraucher eine neue Entgeltstruktur aus Kapazitätspreis und zweistufigem Arbeitspreis vor.

Die GDA unterstützt die Richtung des Entwurfs. Rechenzentren weisen ein weitgehend kontinuierliches 24/7-Lastprofil auf, der zuverlässige Betrieb der IT-Infrastruktur begrenzt die Möglichkeiten zur Lastverschiebung, und im Colocation-Bereich kann der Betreiber die durch seine Kunden verursachte IT-Last nur eingeschränkt steuern. Diese Eigenschaften sind strukturell und lösen sich mit Ablauf einer Übergangsfrist nicht auf. Sie müssen deshalb sowohl in den Übergangsvorschriften als auch in der künftigen Ausgestaltung der Sondernetzentgelte abgebildet werden.

Übergangsfrist muss Investitionszyklen abbilden

Drei Jahre reichen als Übergangszeitraum nicht aus. Investitionen in Rechenzentrumsstandorte und die zugehörige Energie- und Netzinfrastruktur sind auf lange Nutzungszeiträume ausgelegt und wurden unter den geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen getroffen. Ein grundlegender Systemwechsel muss mit einer Frist verbunden werden, die diesen Investitionshorizonten Rechnung trägt und abrupte Belastungssprünge vermeidet. Davon zu trennen ist die langfristige Ausgestaltung der Sondernetzentgelte, die in einem gesonderten Verfahren festgelegt werden soll. Für Verbraucher mit nachweislich begrenztem Flexibilitätspotenzial fehlt damit bislang eine belastbare Perspektive.

Zentrale Forderungen der GDA

  • Übergangszeitraum von mindestens zehn Jahren: Die aktuelle Regelung für individuelle Netzentgelte sollte mindestens bis zum 31. Dezember 2038 fortgeführt werden.

  • Hochlaufprojekte einbeziehen: Erfasst werden sollten auch Standorte, für die vor dem Systemwechsel verbindliche Investitionsentscheidungen getroffen wurden oder die sich bereits im Hochlauf befinden. Als Anknüpfungspunkt bietet sich die endgültige Investitionsentscheidung nach Tenorziffer 2 Nr. 1 an, die der Entwurf für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure bereits verwendet.

  • Sondernetzentgelte sachgerecht ausgestalten: Eine relevante Lastverschiebung darf für strukturell wenig flexible Verbraucher keine zwingende Zugangsvoraussetzung sein. An der Verbrauchsschwelle von 10 GWh pro Jahr ist festzuhalten.

  • Kapazitätspreis am Hochlauf ausrichten: Die auf das erste Kalenderjahr beschränkte Bestabrechnung sollte nachgewiesene mehrjährige Hochlaufphasen abbilden und eine Anpassung der Bestellkapazität über diesen Zeitraum ermöglichen.

  • Spreizung der Arbeitspreise überprüfen: Der Entwurf sieht für den Arbeitspreis AP2 einen Wert von 200 bis 350 Prozent des AP1 vor, während das von der BNetzA beauftragte Gutachten 150 bis 250 Prozent als geeignet bezeichnet. Die Belastungswirkungen der gesamten Parametrierung sollten anhand nachvollziehbarer Beispielrechnungen dargestellt werden.

  • Dynamische Netzentgelte nur mit Vorlauf: Eine spätere Einführung erfordert eine erneute Konsultation, eine belastbare Folgenabschätzung und ausreichende Vorlaufzeiten. Flexibilitätsmechanismen sollten für strukturell wenig flexible Verbraucher freiwillig ausgestaltet und technologieoffen bewertet werden.

Wie es weitergeht

Die Konsultationsfrist endete am 18. September 2026, die Festlegung soll noch im Kalenderjahr 2026 beschlossen werden und ab dem 1. Januar 2029 gelten. Offen bleiben zwei Stränge, die für Rechenzentren besonders relevant sind: die langfristige Sondernetzentgeltsystematik und eine mögliche spätere Einführung dynamischer Netzentgelte, beide in gesonderten Verfahren. Hinzu kommen die Einspeiseentgelte, deren Wirkungen auf Strompreise, Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements) und Investitionen in Erzeugungsanlagen die transparent evaluiert werden müssen. Die GDA begleitet die Folgeverfahren.

Downloads

Positionspapier
Position zum Festlegungsentwurf der BNetzA zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

Kontakt der GDA

Matthias Plötzke
Managing Director

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