Die GDA unterstützt die Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren, sieht bei Bemessungsgröße, Anwendungsbereich und Übergang jedoch Präzisierungsbedarf.

GDA zum Einkommensteuerreformgesetz 2027: Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren an der IT-Nennlast ausrichten

Die GDA unterstützt die Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren, sieht bei Bemessungsgröße, Anwendungsbereich und Übergang jedoch Präzisierungsbedarf.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt. Er ist zugleich Trägergesetz für eine Anpassung des Gewerbesteuergesetzes: Mit einem neuen § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG soll der Messbetrag bei Rechenzentren künftig zu einem Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach der nicht redundanten Nennanschlussleistung verteilt werden, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027. Der Entwurf setzt damit Punkte der nationalen Rechenzentrumsstrategie und des 34-Maßnahmen-Programms der Koalition um.

Die GDA unterstützt die Intention des Entwurfs. Der Regelmaßstab nach Arbeitslöhnen ist auf personalintensive Betriebe zugeschnitten und bildet die Standortbindung kapitalintensiver Rechenzentren nur unzureichend ab. Ein technischer Maßstab kann die Beteiligung der Standortgemeinden verstetigen. Voraussetzung ist, dass er den tatsächlichen Ausbaustand abbildet.

Bemessungsgröße muss den Ausbaustand abbilden

Die 90-Prozent-Komponente soll nach der Entwurfsbegründung an die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung anknüpfen. Diese wird für den Endausbau eines Standorts vereinbart, der über mehrere Jahre in Stufen entsteht, und umfasst neben der IT-Kapazität auch Kühlung und weitere Hilfsenergie. Bei Direktleitungen, Eigenerzeugung oder Power-Contracting beschreibt sie die am Standort verfügbare Leistung zudem nur unvollständig. Als steuerlicher Verteilungsmaßstab ist sie damit weniger belastbar als die tatsächlich errichtete IT-Nennlast.

Zentrale Forderungen der GDA

  • IT-Nennlast statt Bestellleistung: Maßgeblich sollte die am Ende des Erhebungszeitraums betriebsbereit errichtete IT-Nennlast sein, prüffähig und unabhängig von Kundendaten.

  • Ausschließlichkeitsmerkmal sachgerecht ausgestalten: Abgrenzbare Rechenzentrums-Betriebsstätten sollten nicht deshalb herausfallen, weil das Unternehmen weitere Tätigkeiten ausübt.

  • 500-kW-Aufgreifschwelle eindeutig bestimmen: Auch der Zugang zum Sondermaßstab sollte an der IT-Nennlast anknüpfen.

  • Übergang klären: Das Verhältnis zu § 33 GewStG und zu bestehenden Vereinbarungen muss vor Inkrafttreten geregelt sein.

  • Begründung schärfen: Tragfähig ist die Ungeeignetheit des Arbeitslohnmaßstabs, nicht pauschale Belastungsannahmen. Rechenzentren zählen laut IW Consult mit knapp 100.000 Euro Steueraufkommen je Beschäftigten zu den steuerintensivsten Branchen.

Wie es weitergeht

Die Verbändeanhörung endete am 21. August 2026, die Kabinettsbefassung ist für den 2. September 2026 vorgesehen, anschließend folgen Bundestag und Bundesrat. Hinzu kommt eine zweite Ebene: Der Rechenzentrumsbegriff verweist auf § 2 Nummer 18 EnEfG, sodass die 500-kW-Frage auch im Verfahren zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie entschieden wird. Die GDA begleitet beide Stränge.

Downloads

Positionspapier
Positionspapier der German Datacenter Association zum Entwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“

Kontakt der GDA

Matthias Plötzke
Managing Director

+49 173 2644 232
ploetzke(at)germandatacenters.com

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