Das im letzten Jahr verabschiedete Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Es legt für die Betreiber von Rechenzentren bestimmte Anforderungen fest. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Durchführung von Energieaudits, die Identifizierung von Einsparpotenzialen und die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen. Darüber hinaus sollen Betreiber Berichte über ihre Energieverbräuche erstellen und mögliche Energieeinsparziele definieren.

Überblick zu den Anforderungen zum Energieeffizienz-Gesetz für Rechenzentren

Das im letzten Jahr verabschiedete Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Es legt für die Betreiber von Rechenzentren bestimmte Anforderungen fest. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Durchführung von Energieaudits, die Identifizierung von Einsparpotenzialen und die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen. Darüber hinaus sollen Betreiber Berichte über ihre Energieverbräuche erstellen und mögliche Energieeinsparziele definieren.

 

I. Energieeffizienzregister

Für das Energieeffizienzregister ist eine Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet worden.

In Deutschland werden Betreiber von Rechenzentren im Rahmen des Energieeffizienzregisters mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW oder höher verpflichtet, bestimmte Energieverbrauchsdaten zu melden

Dazu gehören in der Regel folgende Daten:

1. Energieverbräuche

Die registrierten Betreiber müssen ihre Energieverbräuche, insbesondere Strom- und Wärmeenergie, erfassen und melden. Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritter (Kunden) an, so müssen ab dem 1. Juli 2024 die den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche dargestellt werden.

2. Effizienzmaßnahmen

Die ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten dokumentiert und gemeldet werden. Dies kann beispielsweise die Implementierung energieeffizienter Technologien und Prozesse umfassen.

3. Energieeinsparziele

Betreiber sollten ihre geplanten oder erreichten Energieeinsparziele festlegen und im Register angeben.

4. Ergebnisse von Energieaudits

Wenn Energieaudits gemäß den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden, müssen die Ergebnisse ebenfalls gemeldet werden.

5. Bilanzielle Nutzung von EE-Strom

Den Stromverbrauch müssen die Betreiber in ihren Rechenzentren bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken. Ab dem 1. Januar 2024 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 %.

6. Klare Vorgaben zum PUE-Wert (Energieverbrauchseffektivität)

Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen/aufgenommen haben, müssen ab dem 1. Juli 2027 einen PUE-Wert von kleiner oder gleich (≤) 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 einen PUE-Wert von ≤ 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
Ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommene Rechenzentren müssen einen PUE-Wert von ≤ 1,2 spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

7. Abwärme-Anforderungen und Wiederverwendung von Energie

Für Rechenzentren gelten grundsätzlich die Abwärme-Anforderungen, die auch für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a gelten: danach muss Abwärme vermieden, reduziert und wiederverwendet werden.

Für Rechenzentren gelten verpflichtende Anteile bei der Abwärmenutzung:
- Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 muss der Anteil bei mind. 10 % liegen;
- Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2027 bei mind. 15 %
- Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2028 bei mind. 20 %.

Für die Pflicht zur Wiederverwendung von Energie gibt es detaillierte Ausnahmeregelungen im Gesetz.

8. Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS/UMS)

Betreiber von Rechenzentren müssen ein EnMS/UMS unter zusätzlichen Anforderungen (z.B. kontinuierliche Messung zur elektrischen Leistung) einrichten, und zwar bis zum 1. Juli 2025.
Betreiber von RZ mit einer nichtredundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW richten bis zum 1. Juli 2025 ein EMS/UMS ein. Die Validierung/Zertifizierung muss ab dem 1. Januar 2026 erfolgen, bei einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt oder das Rechenzentrum im Eigentum öffentlicher Träger steht oder für diese betrieben werden.
Für Betreiber von Informationstechnik (50 kW) gilt diese Pflicht auch.
Rechenzentren müssen kein EnMS/UMS einrichten, wenn sie einen Gesamtendenergie­verbrauch unter 7,5 GWh/a haben und deren wiederverwendete Energie zu mind. 50 % zur Nutzung über ein Wärmenetz aufgenommen wird.

9. Fristen für die Informationspflichen

Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr nach Anlage 3 des EnEfG bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen und an den Bund via elektronischer Vorlage übermitteln. Die Informationen werden im Energieeffizienzregister gespeichert und in eine europäische Datenbank übertragen.

Für 2024 sind die Übergangsfristen verlängert worden.:
Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW oder höher müssen die Informationen bis spätestens zum 15. Mai 2024 übermitteln.

Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW bis unter 500 kW müssen die Informationen bis spätestens zum 1. Juli 2025 übermitteln.

Die Registrierung im Energieeffizienzregister für Rechenzentren erfolgt rechtssicher und authentifiziert über ein ELSTER-Organisationszertifikat.

Weitere Informationen mit Übersichten zur Vorgehensweise unter www.rechenzentrums-register.de .

II. Plattform für Abwärme (BMWK hat Frist um 6 Monate verschoben)

Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die BfEE beim BAFA bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln. Ebenfalls müssen die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich aktualisiert werden.
Nach der Regelung in §17 Absatz 1 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

  1. Name des Unternehmens,
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius

Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für sechs Monate aus. In der Zeit soll die notwenige technische Umsetzung der Plattform erfolgen.

Weitere Informationen unter https://www.bfee-online.de

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